Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (kurz BMVI) veröffentlichte am 27. April 2020 die geänderte Straßenverkehrsordnung (StVO). Zum 28. April 2020 trat diese in Kraft. Mit dem Ziel, den Schutz von Radfahrern zu erhöhen, sowie das Angebot von elektrisch betriebenen Fahrzeugen und Carsharing zu erweitern. Auch härtere Strafen treffen Verkehrsteilnehmer:innen bei einer unbefugten Nutzung und Nichtbildung einer Rettungsgasse.
Schutz Radfahrer im Straßenverkehr
Mit der StVO-Novelle stärkt man die Rechte der Radfahrer:innen im Straßenverkehr und schützt das Fahrradfahren in der Stadt.
Einige Änderungen sind:
Grünpfeil für Radfahrer
Die Grünpfeilregelung wird ausschließlich für Radfahrer ausgeweitet. Wer auf einem baulich angelegten Radweg oder einem Radfahrstreifen unterwegs ist, rechts abbiegen will trotz roter Ampel, kann dies beim Verkehrszeichen „Grünpfeil für Radfahrer“. Bitte beachtet, dass Fußgänger Vorrang haben und man vor dem Abbiegen anhalten.

Mindestabstand vom Fahrradfahrer
Sehr gut finde ich folgende Neuregelung, denn häufig fahren Autofahrer zu dicht auf beim Überholvorgang. Daher gilt nun ein Mindestüberholabstand für Kraftfahrzeuge von 1,5 Meter innerorts und 2,0 Meter außerorts. Im übrigen gilt dies nicht nur bei Radfahrern, sondern auch bei Fußgängern und Elektrokleinstfahrzeugen.
Verkehrszeichen Radschnellwege
Neu in die StVO aufgenommen ist das Verkehrsschild zur Kennzeichnung von Radschnellwegen.

Generelles Haltverbot auf Schutzstreifen
Ein Schutzstreifen trennt den Radverkehr vom üblichen Autoverkehr mit einer weiß gestrichelten Linie. Parken ist auf den Schutzstreifen nicht erlaubt.
Neue und höhere Bußgelder treten mit dem 28. April 2020 in Kraft, wenn auf Schutzstreifen, Rad- und Gehwegen geparkt wird oder ein Parken in 2. Reihe erfolgt.
Alle Änderungen der StVO-Novelle
In dieser » StVO-Novelle für mehr Fahrrad- und Mobilitätsrechte sind alle Neuerungen für das Fahrradland Deutschland aufgeführt.
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(Stand 12. Mai 2020)